Viele Steuervorteile fallen für Drittstaatsangehörige in Ungarn ab 2025 weg

Ungarns Steuergesetze bieten anspruchsberechtigten Einwohnern verschiedene Steuervorteile, wobei bedeutende Neuerungen in jüngster Zeit auch Drittstaatsangehörige betreffen. Während der Familienfreibetrag, der je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen eine erhebliche Unterstützung darstellte, für viele zugänglich war, werden Drittstaatsangehörige durch die ab 2025 in Kraft tretenden Änderungen von mehreren wichtigen Freibeträgen ausgeschlossen.

Steuervorteile in Ungarn

In Ungarnhatten Drittstaatsangehörige Anspruch auf bestimmte Steuervergünstigungen, insbesondere den Familienfreibetrag, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllten. Um Anspruch darauf zu haben, mussten mindestens 75 % ihres Jahreseinkommens in Ungarn steuerpflichtig sein, und sie durften für denselben Zeitraum keine ähnlichen Vergünstigungen aus einem anderen Land erhalten haben. Der Familienfreibetrag stand unterhaltsberechtigten Personen zu, darunter auch Kindern, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, und ungeborenen Kindern während der Schwangerschaft.

Die Höhe des Freibetrags richtete sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, wobei für dauerhaft behinderte oder schwer erkrankte Kinder höhere Leistungen gewährt wurden. Dieser Freibetrag konnte entweder durch eine Steuervoranmeldung des Arbeitgebers oder im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Seit dem 14. August 2023 haben Drittstaatsangehörige jedoch keinen Anspruch mehr auf den Sozialbeitragsfreibetrag, den Arbeitgeber bisher für Neuzugänge auf dem Arbeitsmarkt geltend machen konnten.

Große Änderungen in 2025

Die jüngsten Änderungen des ungarischen Einkommensteuergesetzes Steuer Gesetze, wie sie im Magyar Közlöny dargelegt sind, führten mehrere bedeutende Änderungen für Drittstaatsangehörige ein. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Familienfreibetrag, der angepasst wurde, um eine höhere finanzielle Unterstützung basierend auf der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen zu bieten. So stieg der Freibetrag für eine unterhaltsberechtigte Person auf 133,340 HUF (EUR 325.25), während der Betrag für zwei Angehörige auf 266,660 HUF anstieg (EUR 650.47), und für drei oder mehr Angehörige betrug sie 440,000 HUF (EUR 1,073.30) pro Monat.

Die Änderungen legen fest, dass sowohl EWR-Bürger als auch Bürger aus an Ungarn grenzenden Nicht-EWR-Ländern Anspruch auf diese Steuervergünstigungen haben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Drittstaatsangehörige keinen Anspruch mehr auf die Sozialbeitragsfreibeträge haben, die Arbeitgebern, die neue Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern einstellen, bisher zur Verfügung standen. Ab dem 1. Januar 2025 haben sie keinen Anspruch mehr auf die Steuergutschrift für den Lebensbeginn. Es ist jedoch noch nicht klar, ob Drittstaatsangehörige weiterhin Anspruch auf den Familienfreibetrag haben.

Wir halten unsere Leser zu diesem Thema auf dem Laufenden, sobald uns neue Informationen vorliegen.

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