Viele Steuervorteile entfallen ab 2025 für Drittstaatsangehörige in Ungarn

Die Steuergesetze Ungarns bieten berechtigten Einwohnern verschiedene Steuervorteile, wobei kürzlich erhebliche Aktualisierungen Drittstaatsangehörige betrafen. Während der Familienfreibetrag vielen zugänglich war und eine erhebliche Unterstützung auf der Grundlage der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bietet, werden ab 2025 in Kraft tretende Änderungen Drittstaatsangehörige von mehreren wichtigen Freibeträgen ausschließen.

Steuervorteile in Ungarn

In Ungarn(Drittstaatsangehörige hatten Anspruch auf bestimmte Steuervorteile, insbesondere den Familienfreibetrag, sofern sie besondere Voraussetzungen erfüllten Um sich zu qualifizieren, mussten mindestens 75% ihres Jahreseinkommens in Ungarn steuerpflichtig sein, und sie hätten für denselben Zeitraum keine ähnlichen Leistungen aus einem anderen Land erhalten dürfen Der Familienfreibetrag stand Hinterbliebenen zu, darunter Kindern, die Anspruch auf Familienunterstützung hatten, und ungeborenen Kindern während der Schwangerschaft.

Die Höhe der Zulage variierte je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, mit erhöhten Leistungen für dauerhaft behinderte oder schwer kranke Kinder. Diese Zulage konnte entweder durch eine Steuervoranmeldung des Arbeitgebers oder im Rahmen der jährlichen Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Seit dem 14. August 2023 haben Drittstaatsangehörige jedoch keinen Anspruch mehr auf den Sozialbeitragsfreibetrag, den Arbeitgeber bisher für den Neueintritt in den Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen konnten.

Große Veränderungen im Jahr 2025

Die jüngsten Änderungen des ungarischen Einkommens Steuer Gesetze, wie im Magyar Közlöny dargelegt, führten zu mehreren wesentlichen Änderungen, die Drittstaatsangehörige betrafen. Eine der wichtigsten Aktualisierungen bezieht sich auf den Familienfreibetrag, der angepasst wurde, um eine erhöhte finanzielle Unterstützung basierend auf der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten. Beispielsweise stieg der Freibetrag für einen unterhaltsberechtigten Personen auf 133.340 HUF (325,25 EUR), während sie für zwei unterhaltsberechtigte Personen auf 266.660 HUF (erhöht wurde650,47 EUR) und für drei oder mehr Angehörige erreichte sie 440.000 HUF (1.073,30 EUR) pro Monat.

In den Änderungen wurde präzisiert, dass sowohl EWR-Bürger als auch Bürger aus Nicht-EWR-Ländern, die an Ungarn grenzen, Anspruch auf diese Steuervorteile haben Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Drittstaatsangehörige keinen Anspruch mehr auf Sozialbeitragsfreibeträge haben, die Arbeitgebern, die neue Arbeitnehmer von außerhalb der EU einstellen, bisher zustehen Ab dem 1. Januar 2025 haben sie keinen Anspruch mehr auf die Steuergutschrift für den Start ins Leben Es ist jedoch immer noch nicht klar, ob Drittstaatsangehörige weiterhin Anspruch auf den Familienfreibetrag hätten.

Wir werden unsere Leser über das Thema auf dem Laufenden halten, wenn wir mehr Informationen erhalten.

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Ausgewählte Bild: depositphotos.com

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