Venedig-Kommission prüft das ungarische Souveränitätsschutzgesetz

Die Venedig-Kommission erklärte am Dienstag, sie habe das ungarische Gesetz zum Souveränitätsschutz geprüft und sich dabei auf Bestimmungen im Zusammenhang mit der ausländischen Wahlfinanzierung sowie der Einrichtung und Tätigkeit des Souveränitätsschutzbüros konzentriert.

Das Beratungsgremium des Europarats Sagte In einer Erklärung, dass die Rechtsgrundlage des Amtes als Beschützer der verfassungsmäßigen Identität fraglich sei.

Es hieß, es sei üblich, dass staatliche Institutionen die Grundrechte durch Gerichte und Strafverfolgungsbehörden garantierten, und das Amt für Souveränitätsschutz dürfe nicht in die verfassungsmäßigen Befugnisse der Gerichte und dieser Behörden eingreifen, und fügte hinzu, dass kein offensichtlicher Bedarf für ein solches Amt bestehe.

Darüber hinaus seien die gesetzlichen Garantien für die Unabhängigkeit des Amtes unzureichend, hieß es unter Hinweis darauf, dass die Regierung für die Ernennung und Entlassung ihrer Spitzenbeamten verantwortlich sei. Darüber hinaus seien die Befugnisse des Amtes „extrem weit gefasst und vage definiert“mit der Gefahr, dass das Amt in das Leben von Privatpersonen eingreifen könne.

Das Gremium argumentierte, dass die Vereinbarungen auch die freie und demokratische Debatte in Ungarn unterdrücken könnten.

Es verwies auch auf Beschränkungen der Auslandsfinanzierung politischer Parteien und argumentierte, dass restriktive Maßnahmen grundsätzlich im Einklang mit internationalen Standards stünden

Die Bestimmungen des Gesetzes erstreckten sich über Wahlkämpfe hinaus auf politische Aktivitäten im weiteren Sinne und Kampagnen für gesellschaftlichen Wandel “Der Grund und die Notwendigkeit eines derart breiten Ansatzes wurden von den ungarischen Behörden nicht begründet”, sagte das Gremium.

Der Teil des Gesetzes, der ein Verbot der Annahme ausländischer Finanzierungen ausweitet, sei nur unter der Bedingung mit internationalen Standards vereinbar, dass die Bestimmungen geändert würden, um bestimmte Ausnahmen von den neuen Beschränkungen und genauere Definitionen vorzusehen.

Das Gremium empfahl die Aufhebung der die Einrichtung des Souveränitätsschutzamtes betreffenden Teile des Gesetzes und empfahl unter anderem eine differenziertere Definition des Begriffs “Auslandsförderung”, sowie eine genauere Definition der verbotenen Tätigkeiten und ihrer Auslandsfinanzierung in den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzes.

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