Nachtclubbesitzer Vizoviczki erhält in einem verbindlichen Urteil siebeneinhalb Jahre Gefängnis

Das Budapester Berufungsgericht hat den Geschäftsmann und Nachtclubbesitzer László Vizoviczki wegen Serienbestechung, Missbrauch vertraulicher offizieller Informationen und anderer Anklagen zu siebeneinhalb Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis verurteilt, heißt es in einer am Montag auf der Website des Gerichts veröffentlichten Erklärung.

In seinem verbindlichen Urteil, das am Freitag am Ende eines streng geheimen Prozesses ergangen war, bestätigte das Militärgericht des Berufungsgerichts eine Entscheidung des Budapester Stadtgerichts vom Juli dieses Jahres mit einer geringfügigen rechtlichen Klarstellung, heißt es in der Erklärung.

Neben der Freiheitsstrafe ist

Das erstinstanzliche Militärgericht verhängte gegen Vizoviczki außerdem eine Geldstrafe von 108 Millionen Forint (302.000 EUR).

Neben Vizoviczki wurden 22 Personen wegen Bestechung hochrangiger Beamter angeklagt, um die Augen vor ihren Aktivitäten und geschäftlichen Mängeln in ihren Nachtclubs zu verschließen und gleichzeitig gegen Geschäftskonkurrenten vorzugehen.

Das Militärgericht des Budapester Gerichts verhängte außerdem Bewährungsstrafen, Geldstrafen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten gegen sieben weitere Angeklagte, die sich der Anklage schuldig bekannten.

Nach dem Prozess im Juli forderte der Staatsanwalt eine härtere Strafe, während Vizoviczkis Verteidigung eine mildere Strafe forderte.

Das Militärgericht des Budapester Berufungsgerichts erklärte, dass es gemäß den eingereichten Berufungen das erstinstanzliche Urteil nur in den Fällen des Hauptangeklagten und zweier Mitangeklagter im Hinblick auf die verhängten Strafen überprüft habe.

Das Gericht habe das erstinstanzliche Urteil daher nicht auf seine Begründung überprüft, fügte es hinzu.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die rechtliche Einstufung der Anklage gegen den Hauptangeklagten im Einklang mit dem alten Strafgesetzbuch erfolgen müsse, das zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Straftaten in Kraft gewesen sei.

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