Verfassungsgericht weist Beschwerden über Wechselkursmargen zurück

Budapest (MTI) (Das ungarische Verfassungsgericht erklärte am Mittwoch, dass Bestimmungen in der Kreditnehmerentlastungsgesetzgebung, die die Praxis der Banken erklären, bei der Berechnung von (Rück-)Zahlungen für FX-Kredite Wechselkursmargen zu verwenden, nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Drei Finanzinstitute und ein privater Kreditnehmer hatten im Oktober beim Gericht eine Überprüfung des Gesetzes beantragt.
Das Verfassungsgericht stellte fest, dass das Verbot rückwirkender Rechtsvorschriften nicht als Grund dafür dienen könne, die missbräuchlichen und damit ungültigen Vertragsbestimmungen in in der Vergangenheit auf Massenverträgen und damit die Pflichten der Schuldner unter allen Umständen unverändert zu lassen.
Die im Sommer 2014 verabschiedete Entlastungsgesetzgebung für Kreditnehmer verpflichtet Kreditgeber, Privatkunden dafür zu entschädigen, dass sie bei der Berechnung der Rückzahlungen für auf Fremdwährung lautende Kredite Wechselkursmargen verwenden und einseitige Änderungen sowohl an FX- als auch an Forint-Kreditverträgen vornehmen.
Den Banken wurde hinsichtlich der einseitigen Vertragsänderungen ein Rechtsweg eingeräumt.
Das Verfassungsgericht hatte bereits im November 2014 Beschwerden über die Regelungen im Kreditnehmerentlastungsrecht zurückgewiesen, die einseitige Änderungen von Kreditverträgen verbieten.

