Brüssel leitet ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn bezüglich der Sicherheit der Zivilluftfahrt ein

Brüssel leitete am 16. Dezember wegen unzureichender Aufsicht über die Sicherheit der Zivilluftfahrt ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein Die Europäische Kommission forderte Ungarn auf, für eine angemessene Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zu sorgen.

Die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt ist in Ungarn problematisch

Die Europäische Kommission Entschieden Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, indem Ungarn ein Aufforderungsschreiben (INFR (2024)2239) wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften über die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt übermittelt wird Die Kommission ist der Auffassung, dass Ungarn die in der Verordnung über die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb (Verordnung (EU) Nr. 965/2012) dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.

Ungarn hat nicht nachgewiesen, dass es über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter verfügt, um zertifizierte Betreiber angemessen zu überwachen und deren Einhaltung zu überprüfen. Darüber hinaus hat Ungarn kein robustes Managementsystem eingerichtet, das definierte Richtlinien, Verfahren und eine klare Organisationsstruktur umfasst, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.

Infringement Procedure Against Hungary Concerning Civil Aviation Safety X
Foto: FB/Hungarocontrol

Förmliche Mitteilung der Europäischen Kommission

Darüber hinaus hat Ungarn nicht sichergestellt, dass zertifizierte Organisationen die erforderlichen Anforderungen erfüllen, bevor sie Zertifikate, Genehmigungen oder Genehmigungen ausstellen. Außerdem mangelt es an wirksamen Aufsichtsprogrammen, einschließlich regelmäßiger Audits und Inspektionen, um die Aktivitäten zertifizierter Organisationen zu überwachen.

Die Kommission Daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn richtet, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und die von der Kommission angesprochenen Mängel zu beheben, da keine zufriedenstellende Antwort erfolgt, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.

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