Große Veränderungen in ungarischen Geschäften sind im Gange: Hier ist, worauf Sie achten sollten

Pläne zur Reform des derzeitigen Kassensystems liegen seit Jahren auf dem Tisch, und nun wurden konkrete Rechtsvorschriften ausgearbeitet, mit Hilfe des neuen E-Kassen-Registersystems wird es möglich sein, Belege elektronisch auszustellen, auf die die Verbraucher über eine App zugreifen können, außerdem wird es ab März Pflicht sein, anzugeben, wann sich ein Produkt in einer kleineren Packung als bisher befindet.
Neue elektronische Belege
Das Wesen des neuen eCashRegister (e-pénztárgep, ePG) Systems besteht darin, dass es nicht mehr möglich sein wird, nur physische, hardwarebasierte Registrierkassen in Geschäften, sondern auch Software oder sogar cloudbasierte Systeme zur Quittierung zu verwenden, Pénzcentrum berichtet. Auf diese Weise wird der Beleg elektronisch hergestellt und die Kunden können über einen speziellen Antrag darauf zugreifen, eine Papierkopie wird in Geschäften nur ausgestellt, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht.
E-Quittungen werden mit einem wesentlich breiteren Datenspektrum als derzeit ausgestellt werden müssen Und Quittungen werden wie Rechnungen mit einem Korrekturbeleg ausgestellt werden können.
“Auf der Grundlage des Steuerpakets [..] treten diese Verfahrensregeln ab dem 1. Juli 2024 in Kraft, die neuen Regeln zu E-Empfängen, die im Mehrwertsteuergesetz enthalten sind, gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2025. Vorerst bestehen also noch Unsicherheiten hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens”, sagte Dorottya Fábián, Partnerin in der Steuerabteilung von Deloitte.
Verpackungsänderungen sind anzugeben
Ab März sind Lebensmitteleinzelhändler mit einem Umsatz von mehr als 1 Mrd. HUF (2,64 Mio. EUR) verpflichtet anzugeben, ob die Verpackung der von ihnen verkauften Produkte kleiner geworden ist als zuvor, heißt es im am Dienstagabend veröffentlichten Ungarischen Amtsblatt Indexberichte.
Gemäß dem Regierungserlass sind Einzelhändler ab März verpflichtet, anzugeben, dass sich die Verpackung eines bestimmten Produkts für eine neue, kleinere Verpackung als die vom Hersteller zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Juli 2023 hergestellte geändert hat Die Angaben müssen für einen Zeitraum von 2 Monaten ab Beginn der Vermarktung der neuen, kleineren Verpackung angegeben werden.
Dies gilt auch für Produkte, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 1. Februar 2024 in Verkehr gebracht wurden Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeige der Informationen entfallen kann, wenn der Händler neben den neuen, kleineren Produkten weiterhin die bisherigen Verpackungseinheiten vermarktet.
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