Curia urteilt, dass Premierminister Orbán unrechtmäßig Kinder in Wahlkampfinhalten verwendet hat

Das Oberste Gericht Ungarns, die Kurie, hat entschieden, dass Ministerpräsident Viktor Orbán unrechtmäßig gehandelt hat, indem er ein kleines Kind in kampagnenbezogenen Inhalten in den sozialen Medien verwendet hat. Die Entscheidung, die von der Bürgerrechtsgruppe Hungarian Civil Liberties Union initiiert wurde, ist eine wichtige Klarstellung der Wahlkampfregeln.

Der Fall drehte sich um Aufnahmen von einem öffentlichen Forum in Kaposvár, bei dem Orbán ein Kind auf die Bühne hob, nachdem es ihm gewunken und zugerufen hatte. Der Moment, der im Internet weit verbreitet wurde, wurde auch vom Parlamentskandidaten Gábor Szűcs gepostet. Der Beschwerde zufolge wurde das Kind zum Mittelpunkt des Videos und machte es zu einem Wahlkampfmittel.

Chancengleichheit verletzt

In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass sowohl Orbán als auch Szűcs gegen ein grundlegendes Prinzip des Wahlrechts verstoßen haben: die Chancengleichheit der Kandidaten. Indem sie ein Kind in den Mittelpunkt ihrer Wahlkampfbotschaften stellten, verschafften sie sich mit unzulässigen Mitteln einen unfairen Vorteil bei der Sichtbarkeit.

Wichtig ist, dass das Gericht betont, dass es nicht um die Anwesenheit von Kindern bei politischen Veranstaltungen geht. Es steht den Familien frei, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, und Kinder können zufällig in den Aufnahmen der Menschenmenge erscheinen. Die Verwendung eines Kindes als zentrales Element in Werbematerial, das die politische Popularität steigern soll, überschreitet jedoch eine rechtliche Grenze.

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Verbot geht über Schulen hinaus

Wie HVG berichtete, stellt die Entscheidung auch klar, dass die Einschränkungen für den Einsatz von Kindern in politischen Kampagnen nicht nur in Schulen und Kindergärten gelten, sondern in allen Bereichen. Diese Auslegung erweitert das bisherige Verständnis von Kinderschutz im Wahlkampfkontext.

Die Richter wiesen auf zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit Online-Inhalten hin und stellten fest, dass sich solches Filmmaterial unkontrolliert verbreiten oder zu Memes werden kann, wodurch die elterliche Aufsicht effektiv aufgehoben wird. Kinder dieser Möglichkeit auszusetzen, so das Urteil, ist mit ihren Rechten unvereinbar.

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Die Rechte der Kinder haben Vorrang

Das Gericht schloss sich der Argumentation an, dass die Rechte der Kinder in solchen Fällen schwerer wiegen als die Meinungsfreiheit eines Politikers. Es verwies auf den ungarischen Verfassungsgrundsatz, dass das Recht des Kindes auf eine gesunde Entwicklung Vorrang vor anderen Grundrechten hat.

Der Fall gelangte vor die Kurie, nachdem die Nationale Wahlkommission ihn zunächst abgelehnt hatte und die Ungarische Zwei-Schwanz-Hund-Partei weitere rechtliche Schritte unterstützte. Das Urteil ist ein bemerkenswerter Präzedenzfall für das zukünftige Verhalten im Wahlkampf in Ungarn.

Eine unerwartete Entscheidung, die ihresgleichen sucht

Diese jüngste Entscheidung ist auch deshalb ungewöhnlich, weil der Oberste Gerichtshof vor zwei Wochen die Entscheidung des Nationalen Wahlausschusses bestätigte und keinen Rechtsverstoß in Viktor Orbáns Video feststellte, in dem er in Begleitung des lokalen Kandidaten eine Familie in Győr besuchte.

Der Nationale Wahlausschuss argumentierte damals, dass das Video keine Wahlkampfslogans oder Parteilogos zeige und keine Slogans oder Versprechungen gemacht würden, weshalb die Veranstaltung nicht als Wahlkampfaktivität zu werten sei.

Abgebildetes Bild von: Orbán Viktor/Facebook

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