So ändert sich die ungarische Gewährleistungsregelung im Jahr 2021
Gemäß einer im Sommer verabschiedeten Änderung der Verordnung hat sich die Gewährleistung für in Ungarn verkaufte langlebige Konsumgüter nach dem 1. Januar erheblich geändert.
Wer vor dem 31. Dezember in Ungarn ein High-End-iPhone von Apple kaufte, konnte mit der bisher üblichen 1-jährigen (obligatorischen) Garantie rechnen. Nach dem 1. Januar 2021 erhält der Händler voraussichtlich eine dreijährige Garantie für das gleiche Produkt. All dies ist auf die doppelte Änderung des Dekrets zurückzuführen, die das Rechtsinstitut der Garantie, die als absolutes Hungaricum gilt, in mehrfacher Hinsicht verändert, schreibt hwsw.hu.
Die Gesetzesänderungen betreffen vor allem die Unternehmen, die die Produkte als Garantiegeber verkaufen. Dennoch passen sich die meisten Hersteller freiwillig an die ungarischen gesetzlichen Bedingungen an, insbesondere für die grenzwertbasierte Garantiezeit ab dem 1. Januar, die dem Verbraucher eine einzigartige Garantiezeit von bis zu drei gewährt Jahre.
Die wichtigsten Änderungen hat das Verbraucherschutz-Beratungsunternehmen Cp Contact nachfolgend zusammengefasst:
- Die Garantie wird gebändert; Anstelle des vorherigen obligatorischen 1 Jahres muss je nach Produktwert (zwischen 1-2 HUF, zwischen 3-1,000 HUF oder über 100,000 HUF) eine Garantie von 100,000, 250,000, 250 Jahren berechnet werden. Diese Änderung berührt nicht die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten zwingenden Gewährleistungsregeln (Wohngarantie, Garantie für Reparatur- und Wartungsleistungen).
- Es ist nicht möglich, auf unbestimmte Zeit zu ziehen, um defekte Produkte zu reparieren. Nach maximal 30 Tagen ist der Austausch obligatorisch (mit einer Frist von 8 Tagen). Wenn das Produkt nicht repariert werden kann, muss es innerhalb von 8 Tagen ersetzt werden. Mehrere Fristen ändern sich; knapp wird es bei Firmen, die alle Reparaturen/Inspektionen vor Ort bei Fremdfirmen durchgeführt haben.
- Der Inhalt der Garantiekarte wird geklärt (aufgrund von Änderungen in den Vorschriften muss dies ohnehin berührt werden); es wird eine elektronische Garantiekarte geben.
- Neue Produkte wurden in die obligatorische Garantie aufgenommen (Hoverboard, Drohne, Türen, Fenster, Badewannen, Duschabtrennungen usw.).
- Der Gesetzgeber regelt, wann und wie der Reparaturdienst den Händler benachrichtigen muss.
- Wenn die Reparatur die Frist von 15 Tagen überschreitet, ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dem Verbraucher die genaue Frist für die Reparatur mitzuteilen.
- Fordert das Unternehmen zur Klärung der Fehlerursache ein Gutachten an, so kann von den zwingenden Inhalten des Gutachtens nicht abgewichen werden.
Ein wichtiger Aspekt – darauf werden vermutlich sowohl Gewerbetreibende als auch Hersteller künftig mehr Wert legen – ist, dass der Gewerbetreibende aufgrund von Unternehmerverträgen nur dann zur Gewährleistung verpflichtet ist, wenn eine Rechnung an ein Unternehmen oder eine Organisation einer bestimmten juristischen Person ausgestellt wird ist nicht berechtigt, die Leistungen im Rahmen der Gewährleistung zu nutzen (er kann jedoch Gewährleistungsrechte geltend machen).
Ganz einzigartig ist die Situation bei hochwertigem IT-Equipment, da es hier typischerweise Business-Lösungen (zum Beispiel Lenovo ThinkPad oder Dell Latitude Notebooks, diverse Netzwerkgeräte, Server etc.) drei Jahre Garantie, überwiegend mit Vor-Ort-Reparatur oder Vor-Ort-Reparaturoption. Außerdem kann der Support für die meisten Business-Produkte auf weitere Jahre verlängert werden, sodass für dieses Produkt bis zu 5 oder mehr Jahre Garantie (streng genommen ist dies keine Garantie) gelten können.
Lösungen für das Consumer-Segment werden bisher meist von Händlern mit einer ein- oder 1+1-jährigen Garantie verkauft, mit einer gesetzlichen Gewährleistung im ersten Jahr und einer sogenannten „freiwilligen Herstellergarantie“ im Folgejahr, was in der Regel entspricht eine vereinfachte Garantie oft unter besonderen Bedingungen des Herstellers, wie z. B. Produktaustausch, kann die Garantiezeit nicht wieder aufgenommen werden.
Ab dem 1. Januar ändert sich auch das, wer beispielsweise sein teures Smartphone nach zweieinhalb Jahren austauscht, kann mit weiteren drei Jahren Garantie rechnen.
Auf bestimmte Marktvorgänge und Preise dürften sich die neuen Gewährleistungsregeln nicht mehr oder weniger auswirken, so dass Händler beispielsweise ein Interesse daran haben werden, die Bruttokaufpreisschwelle von 250,000 HUF (700 €) bei einem Preis von möglichst nicht zu überschreiten das Produkt ist bereits auf diesem Niveau.
Außerdem ist der Händler gerade bei teuren Produkten daran interessiert, das defekte Produkt so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu reparieren oder von einem Servicepartner reparieren zu lassen. Die hierbei entstehenden Mehrkosten trägt der Gewerbetreibende bzw. wird an den Verbraucher weitergegeben. Allerdings dürfte der extrem harte Preiswettbewerb im Segment der IT-Produkte den Marktteilnehmern in diesem Bereich kaum Spielraum lassen.
Ausgehend davon werden die neuen Gewährleistungsregeln den Druck auf Händler erhöhen, was Experten zufolge zu günstigen Marktentwicklungen führen könnte. Dennoch werden sie zweifellos dem Verbraucher zugutekommen, der im Falle einer unzureichenden Leistung möglicherweise erhebliche zusätzliche Rechte gegenüber dem Unternehmer hat.
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Quelle: hwsw.hu
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1 Kommentare
Bravo DNH! Durch die Verwendung einer gewundenen Syntax haben Sie es geschafft, etwas, das recht einfach zu verstehen ist, in etwas völlig Unverständliches zu verwandeln.