Europäische Kommission genehmigt ungarische Kapitalzuführung in Höhe von 2 Milliarden Euro

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Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Beihilfevorschriften eine Kapitalzuführung in Höhe von 2 Milliarden Euro (760 Milliarden HUF) durch Ungarn an die Ungarische Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank, MFB) genehmigt. Die Maßnahme wird aus der Aufbau- und Resilienzfazilität („RRF“) finanziert.
Die ungarische Maßnahme
Ungarn hat der Kommission eine Kapitalzuführung in Höhe von 2 Milliarden Euro an die MFB gemeldet. Die öffentlichen Mittel werden über die RRF bereitgestellt. Ziel ist es, der Bank die Möglichkeit zu geben, die Finanzierung in verschiedenen Sektoren mit Marktversagen sicherzustellen, darunter Infrastruktur, Landwirtschaft, Umweltschutz, Bildung, Tourismus, Sport, Stadt- und Landentwicklung sowie regionale Konvergenz.
Der überarbeitete ungarische Aufbau- und Resilienzplan, der derzeit der Genehmigung durch den Rat bedarf, sieht vier Ziele für die Kapitalzuführung vor:
- Unterstützung des MFB-Programms zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU;
- die Unterstützung des Kapitalprogramms der MFB für Unternehmen in der Frühphase, innovative Unternehmen und KMU, die sich für den ökologischen und digitalen Wandel engagieren;
- Unterstützung des Programms der MFB zum Bau von Mietwohnungen und Studentenwohnheimen;
- die Kofinanzierung von Projekten mit der Europäischen Investitionsbank zur Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans.
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Die Einschätzung der Europäischen Kommission
Die Kommission hat die ungarische Maßnahme anhand der EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern.
Insbesondere stellte die Europäische Kommission fest, dass die Maßnahme die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten fördert, unter anderem in den Bereichen Infrastruktur, Landwirtschaft, Umweltschutz, Bildung, Tourismus, Sport, ländliche Entwicklung, regionale Konvergenz und Stadtentwicklung. Zudem ist die Beihilfe zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig und angemessen. Sie ist verhältnismäßig, da sie sich auf die Überbrückung von Marktlücken beschränkt, sodass Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum reduziert werden.
Darüber hinaus hat sich Ungarn zu mehreren Maßnahmen verpflichtet, darunter die Beschränkung der Finanztätigkeiten auf relevante Marktversagen sowie Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Verdrängung privater Marktteilnehmer. Dadurch wird sichergestellt, dass die MFB private Finanzinstitute, die auf dem ungarischen Markt tätig sind, nicht unterbietet. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission die ungarische Maßnahme gemäß den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
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Hintergrundinformationen
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Maßnahme von den Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt werden, zweitens muss die Maßnahme bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, wobei dieser Vorteil den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen muss, und drittens muss die Maßnahme den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Alle Maßnahmen, die staatliche Beihilfen beinhalten, müssen der Europäischen Kommission zur vorherigen Genehmigung gemeldet werden, sofern sie nicht unter eine der Gruppenfreistellungsverordnungen für staatliche Beihilfen fallen.
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